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Ansprüche gegen Dritte

Wenn Dritte oder die Hilfeberechtigten selbst die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verursacht haben, können sie im Einzelfall zum Ersatz von Aufwendungen durch das Jobcenter herangezogen werden:

Übergang von Ansprüchen

Hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welches Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhält, einen Anspruch gegen einen Dritten oder eine Dritte, geht der Anspruch für die Zeit, für die Aufwendungen entstanden sind, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetzes auf das Jobcenter über.

 

Ein solcher Anspruch kann beispielsweise sein: 

  • ein Anspruch gegen die private Kranken- und Pflegeversicherung, 
  • ein Anspruch auf Steuererstattung,
  • ein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung,
  • ein Pflichtteilsanspruch gegen Erben oder
  • ein Rückforderungsanspruch aus einer Schenkung.

Ebenso gehen zivilrechtliche Unterhaltsansprüche (zum Beispiel Kindesunterhalt, ehelicher und nachehelicher Unterhalt) auf das Jobcenter über. Der Anspruch geht nicht über, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.

Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmefälle, in denen ein Übergang der Unterhaltsansprüche nicht stattfindet (Beispiel: Unterhaltsberechtigter und Unterhaltspflichtiger leben zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft) oder in denen ein Übergang in der Höhe begrenzt ist.

Im Falle des Anspruchsübergangs kann der Dritte den Anspruch nur gegenüber dem Jobcenter erfüllen, d.h. er darf insoweit nur noch an das Jobcenter zahlen. Der ursprüngliche Anspruchsinhaber kann über den übergegangenen Anspruch rechtlich nicht mehr verfügen (Beispiele: Verzicht, gerichtliche Geltendmachung zu eigenen Händen).

Zur Durchsetzung der übergegangenen Ansprüche besteht zugunsten des Jobcenters ein Auskunftsanspruch.

Rückzahlungsanspruch gegen Dritte

Das Jobcenter kann auch von anderen Sozialleistungsträgern (Beispiel: Rententräger), dem Arbeitgeber sowie Schadenersatzpflichtigen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ersetzt verlangen, wenn diese die Auszahlung dieser Leistungen verursacht haben.

Ersatzansprüche

Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeiführt, ist regelmäßig zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn eine (einzelne) Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, auf diese Weise verursacht wurde.

Das Gesetz kennt jedoch Fallgestaltungen, in denen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ausscheidet oder in der Höhe begrenzt ist.

Erbenhaftung

Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.

Ein Ersatzanspruch wird jedoch im Einzelfall nicht geltend gemacht (Beispiele: der Wert des Nachlasses liegt unter 15.500 Euro; der Erbe war der Partner des Leistungsempfängers oder mit diesem verwandt und hatte nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt).

 

 

 

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