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Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Da das Arbeitslosengeld II nachrangig gezahlt wird, müssen zuvorderst -" unter Berücksichtigung von Freibeträgen -" sämtliche eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.  

Zu den eigenen Mitteln gehören:

Das Einkommen:

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.

Das Vermögen:

Alles «Hab und Gut», das Geld wert und verwertbar ist, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist.

Alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, werden bei der Berechnung der Leistungen mit einbezogen. Darum ist auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, also etwa Einkommen eines Partners, einer Partnerin (des Ehegatten/der Ehegattin, des Lebenspartners/der Lebenspartnerin oder des Partners/der Partnerin in verantwortlichem gegenseitigen Einstehen), Einkommen der unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder der Kinder des Partners beziehungsweise der Partnerin. Wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin selbst nicht verheiratet und unter 25 Jahre alt ist, ist auch Einkommen und Vermögen der Eltern anzurechnen

Einkommensanrechnung:

Angerechnet wird das sogenannte bereinigte Einkommen, also Einkommen, das die Freibeträge übersteigt. Berücksichtigt werden außerdem die vom Gesetz vorgesehenen Aufwendungen (z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten), welche in Abzug gebracht werden.

Bestimmte Einnahmen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende; sie werden deshalb im Rahmen der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, nicht angerechnet (privilegiertes Einkommen).

Beispiele:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen,
  • Erziehungsgeld,
  • Elterngeld in Höhe des anrechnungsfreien Betrages,
  • Blindengeld.

 

Einnahmen aus einer «Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung» (auch «Ein-Euro-Job» genannt) werden auf das Arbeitslosengeld II ebenfalls nicht angerechnet. Solche «Jobs» sind auch keine Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn, also nicht versicherungspflichtig in der Sozialversicherung.

Vermögensberücksichtigung:

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Bargeld,
  • Bankguthaben,
  • Aktien,
  • Bausparverträge,
  • Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre,
  • Lebensversicherungen,
  • Immobilien,
  • Schmuck,
  • KFZ.


Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs werden u. a. nicht berücksichtigt:

  • ein angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kfz für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  • für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, wenn der Hilfebedürftige und sein Partner von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
  • Vermögen unterhalb der gesetzlichen Freibeträge.

 

Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände des bzw. der Arbeitsuchenden während des Leistungsbezugs maßgebend.

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